Zytostatika-Unterweisung nach der Gefahrstoffverordnung
Gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS
525 (Umgang mit Gefahrstoffen im humanmedizinischen Bereich) und Zytostatika -
Richtlinie der Länder müssen alle Personen, die mit Zytostatika umgehen, einmal
jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Zum betroffenen Personenkreis gehört sowohl das
ärztliche als auch das pflegerische Personal aller Stationen und Bereiche, die
Zytostatika verabreichen.
Sonstiges
Herr S. Sambeth
Krankenhaus Tauberbischofsheim, Albert-Schweitzer-Straße 37, 97941 Tauberbischofsheim, Konferenzraum 1
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